KI-gestützte Korrektur und Datenschutz: Was Lehrkräfte und Schulleitungen wissen müssen
Viele Lehrkräfte würden sich bei der Korrektur gern von KI helfen lassen — und fragen sich zu Recht, was dabei mit den Daten ihrer Schülerinnen und Schüler geschieht. Dieser Ratgeber fasst die Rechtslage verständlich zusammen und nennt die Quellen, damit Sie selbst nachlesen können.
Keine Rechtsberatung. Der Text beschreibt die Lage in Deutschland mit Stand Oktober 2026. Ob und wie ein Werkzeug an Ihrer Schule eingesetzt werden darf, entscheidet Ihre Schule nach Landesrecht — beraten von ihrer oder ihrem Datenschutzbeauftragten.
Das Wichtigste in Kürze
- Klassenarbeiten sind personenbezogene Daten — die Antworten ebenso wie Ihre Anmerkungen dazu.
- Den Namen abzudecken ist Pseudonymisierung, keine Anonymisierung. Die Daten bleiben geschützt.
- Über den Einsatz einer Software entscheidet die Schule, nicht die einzelne Lehrkraft. Den Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließt die Schule bzw. ihr Träger.
- Echte Schülerarbeiten gehören nicht in private KI-Konten wie ChatGPT, Claude oder Gemini.
- Über Punkte und Noten muss die Lehrkraft tatsächlich selbst entscheiden — ein Klick auf „übernehmen“ allein genügt nicht.
- Die KI-Verordnung zählt KI zur Bewertung von Lernergebnissen zu den Hochrisiko-Systemen. Einige ihrer Pflichten gelten schon heute.
1. Sind Klassenarbeiten personenbezogene Daten?
Ja. Der Europäische Gerichtshof hat 2017 entschieden, dass die schriftlichen Antworten in einer Prüfung personenbezogene Daten der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sind: Sie zeigen deren Wissensstand und Kompetenz. Bei handschriftlichen Arbeiten enthalten sie nach dem Urteil zusätzlich Informationen über die Handschrift. Auch die Anmerkungen der Prüferin oder des Prüfers gehören zu diesen Daten (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-434/16 „Nowak“).
Für die Schule heißt das: Für Klassenarbeiten gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in vollem Umfang — gleichgültig, ob sie auf Papier, als Scan oder in einer Software vorliegen. Auch „nur lokal“ verarbeitete Daten bleiben personenbezogen; die Ausnahme für rein private Tätigkeiten gilt im Dienst nicht.
2. Reicht es, den Namen zu schwärzen?
Es hilft — aber es macht die Arbeit nicht anonym. Die DSGVO unterscheidet genau: Pseudonymisierte Daten, bei denen der Name ersetzt oder abgedeckt ist, bleiben personenbezogen, solange sich die Person mit vernünftigerweise verfügbaren Mitteln wieder zuordnen lässt (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Anonym ist ein Datum erst, wenn das niemandem mehr möglich ist.
Bei Klassenarbeiten halten Handschrift, Inhalt und Klassenkontext den Personenbezug aufrecht — und die Lehrkraft, die den Stapel hochlädt, kann jede Arbeit zuordnen. Eine geschwärzte Klassenarbeit ist deshalb pseudonymisiert. Schwärzung und Pseudonyme sind trotzdem wertvoll: Sie sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 25 und 32 DSGVO („Datenschutz durch Technikgestaltung“, „Sicherheit der Verarbeitung“) und senken das Risiko deutlich.
Der EuGH hat 2025 ergänzt, dass pseudonymisierte Daten für einen Empfänger, der die Zuordnung nicht kennt, im Einzelfall nicht personenbezogen sein können. Für die Schule, die die Zuordnung kennt, bleiben sie es aber — und ihre Informationspflichten gelten unverändert (EuGH, Urteil vom 4. September 2025, C-413/23 P „EDPS/SRB“). Ein Freibrief für die Weitergabe ist das nicht.
Vorsicht bei Versprechen wie „anonymisiert“ oder „keine personenbezogenen Daten“: Für Klassenarbeiten trifft das praktisch nie zu. Seriöse Anbieter sprechen von Pseudonymisierung und benennen offen, was trotzdem übermittelt wird.
3. Wer entscheidet über den Einsatz — die Lehrkraft oder die Schule?
Die Schule. Verantwortlich für Schülerdaten ist die Schule als Institution, vertreten durch die Schulleitung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Verbindung mit dem Landesrecht). Die Datenschutzaufsicht in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hält ausdrücklich fest, dass nicht jede einzelne Lehrkraft selbst über den Einsatz von Software entscheiden kann; das obliegt der Schulleitung. Die oft genannte „pädagogische Freiheit“ betrifft die Gestaltung des Unterrichts — eine eigenständige Entscheidung über Datenverarbeitung trägt sie nicht.
Folgerichtig schließt auch nicht die Lehrkraft den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag, Art. 28 DSGVO) mit einem Anbieter, sondern die Schule, die Schulaufsicht oder der Schulträger — in Nordrhein-Westfalen etwa nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten (VO-DV I). Manche Länder geben dafür eigene Vertragsmuster vor. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte berät und überwacht; in der Praxis hängt viel an ihrem oder seinem Votum.
Daraus folgt eine unbequeme, aber klare Regel: Echte Schülerarbeiten gehören nicht in private KI-Konten. Wer Arbeiten in ein privates ChatGPT-, Claude- oder Gemini-Konto lädt, verarbeitet Schülerdaten ohne Entscheidung der Schule, ohne AV-Vertrag und außerhalb jeder schulischen Kontrolle. Das gilt auch dann, wenn der Name vorher abgedeckt wurde (siehe Abschnitt 2). Mehr dazu im Ratgeber Klassenarbeiten mit ChatGPT korrigieren?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage?
Öffentliche Schulen stützen die Verarbeitung von Schülerdaten in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Schulgesetz: Die Verarbeitung muss zur Erfüllung der schulischen Aufgabe erforderlich sein. Das ist ein strenger Maßstab — „nützlich“ genügt nicht, und jeder Verarbeitungsschritt braucht eine eigene Begründung. So formuliert es etwa die Verwaltungsvorschrift zum Datenschutz an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Nr. 1.1.1); die Datenschutzaufsicht in Niedersachsen hält fest, dass eine bloße Erleichterung des Schulalltags keine Erforderlichkeit begründet.
Für KI-gestützte Korrektur ist vor allem der Schritt heikel, in dem Daten an einen externen KI-Dienst gehen: Korrigieren lässt sich auch ohne ihn. Umgekehrt verlangt Datenschutz kein ineffizientes Verfahren um jeden Preis. Entscheidend ist, ob die Schule für ihren konkreten Zweck begründen kann, warum der Schritt nötig ist — und welche milderen Mittel sie geprüft hat (etwa Schwärzung, Pseudonymisierung, Verarbeitung in der EU). Diese Abwägung gehört dokumentiert.
Und die Einwilligung der Eltern? Im Schulverhältnis ist sie nach Auffassung der Aufsichtsbehörden regelmäßig nicht freiwillig — wegen Schulpflicht, Notengebung und Machtgefälle; für die Leistungsbewertung gilt das erst recht (u. a. LDI NRW, „Digitaler Unterricht in Schulen“, 2022). Ein Elternbrief mit Einwilligung kann eine fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Der übliche Weg ist die Information der Eltern auf schulrechtlicher Grundlage (Abschnitt 9).
5. Was sagen die Länder?
Ein bundesweites Verbot gibt es nicht — aber auch keine bundesweite Erlaubnis und, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zum konkreten Fall. Die Positionen der Länder unterscheiden sich deutlich:
- Nordrhein-Westfalen: Das Schulministerium hält fest, dass KI unterstützend zur Korrektur eingesetzt werden kann — unter Bedingungen: Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler dürfen „keinesfalls“ übertragen werden, und die Bewertungshoheit bleibt jederzeit bei der Lehrkraft. Das ist eine veröffentlichte Orientierung, kein Erlass. Die erste Bedingung hängt am Personenbezug, nicht am Serverstandort (Bildungsportal NRW, „KI-gestützte Korrektur von Klassenarbeiten & Hausaufgaben“).
- Baden-Württemberg: Die Datenschutzaufsicht (LfDI) vertritt die strengste Linie. Sie hält KI zur Leistungsbeurteilung nach dem Schulgesetz des Landes für unzulässig, verlangt für schulischen KI-Einsatz in der Regel eine spezielle Ermächtigungsgrundlage und warnt vor Allzweck-KI zur Korrektur (40. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024, S. 112–114). Das ist die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, kein Gesetz und kein Urteil — an Schulen in Baden-Württemberg aber maßgeblich.
- Bayern: Das Kultusministerium erprobt KI-gestützte Anwendungen „im Sinne einer Vorkorrektur“ in einem förmlichen Schulversuch: „Proof – Prozessorganisation und Feedback in der Leistungsfeststellung“, an 16 Modellschulen, vom Schuljahr 2024/25 bis Ende des Schuljahres 2026/27. Ausdrückliches Ziel ist auch, die relevanten Rechtsfragen zu identifizieren (Bekanntmachung vom 11. September 2024, BayMBl. 2024 Nr. 439).
Für alle anderen Länder gilt: Fragen Sie bei Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls beim Landesinstitut oder Medienzentrum nach — viele Länder veröffentlichen Handreichungen zu KI in der Schule, die sich laufend ändern.
6. Wenn Daten die EU verlassen
Viele KI-Dienste stammen von US-Unternehmen. Gehen personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU, braucht es dafür eine eigene Grundlage (Art. 44 ff. DSGVO): für die USA den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework — nur für zertifizierte Unternehmen — oder Standardvertragsklauseln. Das Data Privacy Framework ist in Kraft; das Gericht der EU hat eine Klage dagegen 2025 abgewiesen, ein Rechtsmittel ist beim Europäischen Gerichtshof anhängig (EuG, Urteil vom 3. September 2025, T-553/23 „Latombe“; Stand Oktober 2026).
Verarbeitet dagegen eine Vertragsgesellschaft in der EU die Daten ausschließlich in der EU, liegt nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses keine Übermittlung vor — ein Fernzugriff aus den USA, etwa für Support, wäre aber wieder eine (EDSA-Leitlinien 05/2021). Fragen Sie deshalb jeden Anbieter nach: Wer ist Vertragspartner? Wo wird verarbeitet? Wie lange speichert der KI-Dienst Eingaben? Wird mit Ihren Daten trainiert?
7. Wer entscheidet über die Punkte?
Art. 22 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden und erhebliche Wirkung haben. Der EuGH hat 2023 klargestellt, dass schon ein automatisch erzeugter Wert die eigentliche Entscheidung sein kann, wenn die entscheidende Stelle ihm maßgeblich folgt (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 „SCHUFA“ — dort ging es um Kredit-Scores). Die Datenschutzkonferenz verlangt beim Einsatz von KI einen tatsächlichen Entscheidungsspielraum des Menschen; eine nur formale Beteiligung genügt nicht, und Zeitdruck darf nicht zur ungeprüften Übernahme führen (Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, 6. Mai 2024, Ziffer 1.6).
Für die Korrektur heißt das: Ein Werkzeug darf Punkte vorschlagen. Die Lehrkraft muss die Arbeit selbst ansehen, den Vorschlag mit Beleg und Begründung prüfen und bewusst übernehmen, ändern oder verwerfen. Gute Werkzeuge machen das leicht und erzwingen es technisch; das Etikett „nur ein Vorschlag“ allein schützt nicht. Auch das NRW-Schulministerium betont, dass die Bewertungshoheit jederzeit bei der Lehrkraft bleibt.
8. Was regelt die KI-Verordnung?
Die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) stuft KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, als Hochrisiko-Systeme ein (Anhang III Nr. 3 Buchst. b). Das volle Pflichtenprogramm — Risikomanagement, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung — trägt der Anbieter. Schulen haben als Betreiber eigene Pflichten (Art. 26), öffentliche Stellen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27).
Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III sollten ursprünglich ab August 2026 gelten. Mit dem sogenannten Digital-Omnibus haben sich die EU-Gesetzgeber im Mai 2026 politisch darauf geeinigt, sie auf spätestens 2. Dezember 2027 zu verschieben; prüfen Sie den aktuellen Stand im Amtsblatt der EU. Schon heute gelten unabhängig davon:
- KI-Kompetenz (Art. 4): Wer KI einsetzt — auch Schulen —, muss für ausreichende Kenntnisse der Beschäftigten sorgen. Gilt seit 2. Februar 2025.
- Transparenz (Art. 50): Anbieter müssen dafür sorgen, dass Menschen erkennen, wenn sie mit einer KI interagieren, und dass von KI erzeugter Text maschinenlesbar gekennzeichnet ist. Gilt seit 2. August 2026.
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt ohnehin ohne Übergangsfrist. Ein Hinweis zur Wortwahl: Wie ein Anbieter sein Produkt beschreibt, gehört zur „Zweckbestimmung“ im Sinne der KI-Verordnung. Ein Werkzeug, das „Klassenarbeiten bewertet“, beschreibt sich selbst als Hochrisiko-System zur Bewertung von Lernergebnissen.
9. Datenschutz-Folgenabschätzung und Elterninformation
Werden Leistungsdaten überwiegend Minderjähriger mit einer neuen Technologie verarbeitet, spricht viel dafür, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig ist. Ob sie im Einzelfall zwingend ist, prüft die Schule mit ihrer oder ihrem Datenschutzbeauftragten. Ein seriöser Anbieter liefert dafür die nötigen Angaben zu Datenflüssen, Speicherorten und Schutzmaßnahmen.
Die Schule muss die Eltern (und je nach Alter die Schülerinnen und Schüler) informieren (Art. 13 DSGVO). Stützt sich die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e, gehört dazu ein ausdrücklicher, von anderen Informationen getrennter Hinweis auf das Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Das Widerspruchsrecht ist kein bedingungsloses Wahlrecht — praktisch sollte eine Arbeit aber jederzeit auch ohne KI korrigiert werden können.
10. Checkliste: So gehen Sie vor
Sofort möglich — ohne Schülerdaten
- KI für Vorbereitendes nutzen, das keinen Personenbezug hat: Entwurf eines Erwartungshorizonts, einer Musterlösung oder von Bewertungskriterien.
- Werkzeuge nur mit selbst geschriebenen oder erfundenen Beispielarbeiten ausprobieren. Eine echte Arbeit mit abgedecktem Namen ist keine Beispielarbeit.
Bevor echte Arbeiten in ein KI-Werkzeug gehen
- Schulleitung ansprechen und die oder den Datenschutzbeauftragten einbinden.
- Keine privaten Konten (ChatGPT & Co.) für Arbeiten, Namen oder Noten.
- Nur ein Werkzeug mit AV-Vertrag nutzen, den Schule oder Schulträger schließen — gegebenenfalls nach Landesmuster.
- Rechtsgrundlage nach Landesrecht klären und die Erforderlichkeit je Verarbeitungsschritt dokumentieren: Zweck, Daten, Empfänger und Ort, mildere Alternativen, Restrisiken.
- Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen; Verarbeitung ins Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO aufnehmen.
- Anbieter prüfen: Verarbeitungsort, Vertragspartner, Grundlage für Drittlandübermittlungen, Zusage „kein Training“, Speicherdauer beim KI-Dienst, Unterauftragsverarbeiter.
- Eltern informieren, mit gesondertem Hinweis auf das Widerspruchsrecht; einen Widerspruch praktisch bedienen können.
Bei der Nutzung
- Schwärzung vor jeder Freigabe selbst prüfen — auch Randnotizen und Namen von Mitschülerinnen und Mitschülern im Text.
- Jede Arbeit selbst ansehen; Vorschläge am Original, am Beleg und an der Begründung prüfen und Abweichungen begründen.
- Privatgeräte nur mit Genehmigung nutzen; Fotos mit ungeschwärzten Schülerdaten nach dem Hochladen löschen.
- KI-Hinweise in Rückmeldungen an Schülerinnen und Schüler nicht entfernen.
11. Wie Korrevia damit umgeht
Korrevia ist eine KI-gestützte Korrekturhilfe und auf genau diese Fragen hin gebaut — ohne zu behaupten, sie damit zu erledigen. Was das konkret heißt:
- Schwärzung vor jedem externen Versand von Schülerarbeiten: Eine Texterkennung auf dem eigenen Server in Deutschland findet Namen und schlägt Schwärzungen vor; Sie prüfen sie. Ohne Ihre Freigabe verlässt keine Kopie einer Arbeit den Server.
- Pseudonymisiert, nicht anonymisiert: Externe KI-Dienste erhalten geschwärzte Bild-Kopien, die daraus erkannten Antworttexte (vor Zuordnung und Bewertung pseudonymisiert, bei der Qualitätsprüfung mit Platzhaltern) und Ihr Material zur Aufgabe (Aufgabenblatt, Lösung, Erwartungshorizont); auf Ihren Klick zusätzlich die Zusammenfassung für den Kalibrier-Bericht. Welche Dienste das sind, wo sie verarbeiten und welche Restrisiken bleiben, steht offen auf der Seite Sicherheit & Datenschutz-Architektur.
- Ihre Entscheidung, technisch erzwungen: Jeder Punktevorschlag kommt mit Beleg aus der Schülerantwort oder einer Begründung; eine Arbeit lässt sich erst abschließen, wenn Sie entschieden haben.
- Unterlagen für die Schule: AV-Vertrag, technische und organisatorische Maßnahmen, Liste der Unterauftragsverarbeiter und eine Muster-Elterninformation — derzeit als Entwurf zur Prüfung. Wie eine Einführung an der Schule abläuft, steht unter Für Schulen und Schulträger.
Häufige Fragen
Ist eine geschwärzte Klassenarbeit anonym?
Nein. Handschrift, Inhalt und Klassenkontext lassen die Arbeit weiter zuordnen — zumindest für die Lehrkraft, die sie hochgeladen hat. Eine geschwärzte Arbeit ist pseudonymisiert und bleibt ein personenbezogenes Datum (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Die Schwärzung senkt das Risiko, ersetzt aber weder Rechtsgrundlage noch AV-Vertrag.
Darf ich als Lehrkraft selbst entscheiden, ein KI-Werkzeug für die Korrektur zu nutzen?
Für echte Schülerarbeiten nicht. Verantwortlich ist die Schule; über den Einsatz von Software entscheidet die Schulleitung, den AV-Vertrag schließt die Schule oder der Schulträger. Ohne Schülerdaten — etwa mit selbst geschriebenen Beispielarbeiten oder für den Entwurf eines Erwartungshorizonts — können Sie Werkzeuge jederzeit ausprobieren.
Müssen die Eltern einwilligen?
In der Regel nicht — eine Einwilligung wäre im Schulverhältnis nach Auffassung der Aufsichtsbehörden meist ohnehin nicht freiwillig. Der übliche Weg ist die Information der Eltern auf schulrechtlicher Grundlage, mit gesondertem Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Welche Vorschrift Ihres Landes den Einsatz trägt, klärt die Schule.
Ist KI-gestützte Korrektur in Deutschland erlaubt?
Es gibt weder ein bundesweites Verbot noch eine bundesweite Erlaubnis. Nordrhein-Westfalen hält KI-Unterstützung bei der Korrektur ohne Übertragung personenbezogener Daten und mit voller Bewertungshoheit der Lehrkraft für möglich, Bayern erprobt sie in einem Schulversuch, die Datenschutzaufsicht in Baden-Württemberg hält KI zur Leistungsbeurteilung für unzulässig. Maßgeblich ist das Recht Ihres Landes.
Braucht meine Schule eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Vieles spricht dafür, weil Leistungsdaten überwiegend Minderjähriger mit einer neuen Technologie verarbeitet werden. Ob sie im Einzelfall zwingend ist, prüft die Schule mit ihrer oder ihrem Datenschutzbeauftragten (Art. 35 DSGVO).
Quellen
- EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-434/16 (Nowak) — curia.europa.eu
- EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-413/23 P (EDPS/SRB), Pressemitteilung Nr. 107/25 — curia.europa.eu
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA) — eur-lex.europa.eu
- EuG, Urteil vom 03.09.2025, T-553/23 (Latombe), Pressemitteilung Nr. 106/25 — curia.europa.eu
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 4, 6, 13, 21, 22, 25, 28, 32, 35, 44 ff. und Erwägungsgrund 26
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4, 26, 27, 50 und Anhang III — eur-lex.europa.eu
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, 06.05.2024 — datenschutzkonferenz-online.de
- Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/2021 zum Zusammenspiel von Art. 3 und Kapitel V DSGVO — edpb.europa.eu
- Ministerium für Schule und Bildung NRW, „KI-gestützte Korrektur von Klassenarbeiten & Hausaufgaben“ — schulministerium.nrw
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, „Digitaler Unterricht in Schulen“ (2022) — ldi.nrw.de
- Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), 40. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024, S. 112–114 — baden-wuerttemberg.datenschutz.de
- Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen, Baden-Württemberg (2019), Nr. 1.1 — landesrecht-bw.de
- LfD Niedersachsen, Merkblatt zur Nutzung von WhatsApp in Schulen — lfd.niedersachsen.de
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Schulversuch „Proof“, BayMBl. 2024 Nr. 439 — verkuendung-bayern.de
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